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   KG, 06.12.2002 - 6 U 219/01   

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https://dejure.org/2002,27075
KG, 06.12.2002 - 6 U 219/01 (https://dejure.org/2002,27075)
KG, Entscheidung vom 06.12.2002 - 6 U 219/01 (https://dejure.org/2002,27075)
KG, Entscheidung vom 06. Dezember 2002 - 6 U 219/01 (https://dejure.org/2002,27075)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Darlegungs- und Beweislast bei behaupteter Berufsunfähigkeit eines Architekten

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Frankfurt, 06.09.2011 - 12 U 72/10

    Versicherungsrecht: falsche Angaben auf Gesundheitsfragen

    Dies beinhaltet eine substantiierte Schilderung, wie das Arbeitsfeld beschaffen war und welche Anforderungen an den Kläger zuletzt in seinem Beruf als Bäcker gestellt wurden (KG, RuS 2004, 514, Juris).
  • OLG Brandenburg, 11.03.2010 - 12 U 139/09

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Eintritt von Berufsunfähigkeit bei einem

    Soweit sich daraus eine Unfähigkeit zur Berufsausübung ergeben kann, hat die Klägerin in Bezug auf ihren Geschäftsführer als selbständig tätigen Betriebsinhaber darzulegen und zu beweisen, dass die Tätigkeitsfelder, in denen er mit seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung in seinem Betrieb noch arbeiten kann, ihm keine Betätigungsmöglichkeiten belassen, die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit auszuschließen und dass ihm auch eine zumutbare Betriebsumorganisation keine von ihm gesundheitlich noch zu bewältigenden Betätigungsmöglichkeiten eröffnen könnte (BGH NJW-RR 1992, 159; NJW 1993, 202 RuS 1997, 35; OLG Dresden VersR 2000, 1222; KG RuS 2004, 514).
  • KG, 19.08.2014 - 6 U 183/13

    Zum Nachweis der Berufsunfähigkeit eines technischen Leiters einer Gerüstbaufirma

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 1992, 1386, 1387), der der Senat folgt (Urteil vom 6. Dezember 2002 - 6 U 219/01 -), trifft die Darlegungs- und Beweislast für das Vorhandensein und den Grund der Berufsunfähigkeit ab einem bestimmten Zeitpunkt grundsätzlich den Versicherungsnehmer.
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